Parkett in der Mietwohnung

Wenn Sie Ihr eigenes Haus bzw. ihre eigene Wohnung haben, können Sie natürlich machen, was Sie wollen. Doch was ist, wenn Sie zur Miete wohnen? Wer ist dann zuständig?

Wenn der Parkettboden mit vermietet wurde, gilt: Der Boden ist Vermietersache. Im Prinzip. Das bedeutet: normaler Verschleiß fällt in die Zuständigkeit des Vermieters, egal ob er oder ein Vormieter den Boden verlegt hat. Wenn ein Parkettboden bei üblicher Beanspruchung zu starke Gebrauchsspuren aufweist, muss der Vermieter ihn auf seine Kosten abschleifen und versiegeln, im Extremfall neu verlegen lassen. Anderslautende Klauseln in Mietverträgen, die den Abschliff als „Schönheitsreparatur“ zur Mietersache machen, haben mehrfach keinen Bestand vor Gerichten gehabt.

Üblicherweise geht man davon aus, dass ein Parkettboden nach etwa 15 Jahren ohne größere Maßnahmen hält. Es gibt jedoch keinen Automatismus, wonach der Mieter nach diesem Zeitraum in jedem Fall eine Erneuerung des Bodens verlangen kann, es kommt auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad an. Mietersache sind dagegen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, etwa Schleifspuren von Möbelstücken. 

Wenn Sie jedoch in einer gemieteten Wohnung Parkett auf eigene Kosten neu verlegen wollen, so ist eine Absprache mit dem Vermieter dringend geboten. Die Chancen, dass er Ihrem Anliegen zustimmt, sind nicht schlecht, schließlich bedeutet fachgerecht verlegtes Parkett eine Aufwertung der Wohnung. Der Vermieter hat ansonsten das Recht zu verlangen, dass Sie die Wohnung bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen.

Eine Alternative dazu wäre „schwimmend“ verlegtes Parkett, das nicht auf dem Boden verklebt ist, sondern aus ineinander passenden Einzelteilen besteht. Dieses lässt sich leicht entfernen und nach einem Umzug wieder in den neuen Wohnräumen nutzen.

 

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